§ 38 – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige, die nur teilweise Sachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld.
- Das Pflegegeld wird entsprechend dem Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen reduziert.
- Die Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistungen ist für sechs Monate bindend.
- Während Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird das anteilige Pflegegeld für bis zu acht Wochen jährlich in halber Höhe weitergezahlt.
- Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen erhalten ungekürztes Pflegegeld für Tage, an denen sie in häuslicher Pflege sind.